Der Traumpartner wartet irgendwo im Internet. So scheint es zumindest. Das Angebot ist riesig: Es reicht von klassischen Partnervermittlungen wie eDarling, Elitepartner und Parship über Single-Börsen wie Zoosk oder Neu.de bis hin zu Dating-Apps wie Tinder oder Lovoo. Doch Vorsicht: Den Traum von der Liebe nutzen manche Portale aus und fordern horrende Summen.
…Online Dating Experte, Coach und Singlebörsen Ghostwriter.
Abzocke beim Online Dating und Romance Scam gibt es wahrscheinlich schon genauso lang, wie es die virtuelle Partnersuche gibt.
Seit 1999 ist die Deckelsuche im Internet mein Thema und ich kann dir aus Erfahrung sagen, dass es natürlich schwarze Schafe gibt, aber die Anzahl an seriösen Anbieten überwiegt und Online Dating absolut save ist, wenn man sich an gewisse Regeln hält und bestimmte Dinge weiß.
Gerne erkläre ich dir in einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch, worauf es bei der Partnersuche im Internet ankommt, was du beachten und wissen musst und wie du mehr Erfolg mit deiner Online-Kontaktanzeige hast.
Rufe mich einfach an oder schicke mir eine eMail. Ich freue mich auf deine Nachricht.
Von Interesse sind zunächst die Laufzeiten der Mitgliedschaft und die Kündigungsfristen. Die Laufzeiten dürfen nicht länger als 2 Jahre sein, was ohnehin schon sehr lange ist. Und auch bei den Kündigungsfristen gibt es Obergrenzen: spätestens 1 Monat vor Ablauf der Mindestlaufzeit muss demnach gekündigt sein.
Wichtig ist außerdem, dass das Portal über eine möglichst hohe Zahl von Mitgliedern verfügt, denn das erhöht natürlich die Chance, einen passenden Partner zu finden.
Gute Partnervermittlungen bieten zudem eine App für mobile Endgeräte an und gewährleisten, dass der Anbieter die Angaben der Mitglieder (zum Beispiel Alter, Ehestatus etc.) geprüft hat.
Ohne eine solche Prüfung besteht die Gefahr, dass auch „Fake-Profile“ erstellt werden. Wobei Fake-Profile und auch Romance Scam bei fast jeder Singlebörse und Partnervermittlung ein Thema sind, welches im Hinterkopf sein sollte.
Vorteilhaft ist es auch, wenn der jeweilige Portalbetreiber die Möglichkeit bietet, unseriöse Mitglieder oder Profile unter Fakeverdacht zu melden und sperren lassen zu können.
Natürlich nicht, denn für einen Partnervermittlungsvertrag bestehen keine Formanforderungen. Das wäre viel zu umständlich und würde zu viel Zeit in Anspruch nehmen.
Der Vertrag kann schriftlich, mündlich, am Telefon, per E-Mail, über ein Internetportal oder auf andere Weise wirksam geschlossen werden.
Na klar, denn bei so einem Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer über eine Online-Plattform abschließt, handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB. I
Aus diesem Grund besteht für den Kunden ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (§ 312g BGB).
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, so schuldet er dem Unternehmer nach § 357 Absatz 8 BGB den sogenannten Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.
Das gilt eben dann, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
Weniger juristisch ausgedrückt: Wenn eine Partnervermittlung dir direkt nach Abschluss deines Vertrages (also nach dem Kauf eines Premium-Abos) alles zur Verfügung stellt und du innerhalb der ersten beiden Wochen alle Funktionen nutzen kannst, dann wird der Wertersatz fällig.
Das ist der Grund warum Partnervermittlungen oftmals bei Widerruf einen überhöhten Wertersatz mit der Begründung verlangen, dass die für ein Jahr vorgesehene Mindestzahl an Partnervorschlägen bereits vor dem Widerruf ganz oder fast erreicht gewesen ist – oder es sei bereits anhand der bei der Anmeldung übermittelten Daten des Kunden ein umfangreiches Persönlichkeitsgutachten erstellt worden.
Aus meiner Sicht auch logisch, denn jedermann der sich so ein Premium-Abo kauft, der könnte ohne diese Regelung 2 Wochen lang Männer und Frauen anschreiben, chatten, erste Dates vereinbaren und nach 2 Wochen widerrufen und direkt ein neues Singlebörsenprofil anlegen.
Die Kündigung unterliegt grundsätzlich keinem besonderen Formerfordernis, sie kann also auch per E-Mail ausgesprochen werden. Wer allerdings ganz sicher gehen will, dass er den Zugang der Kündigung beim Anbieter später auch beweisen kann, versendet sie besser mit Einschreiben nebst Rückschein.
hole Dir meine Musternachrichten und Beispieltexte
Seit 1999 beschäftige ich mich mit dem Thema Partnersuche im Internet.
Mein eigenes Online Dating lief immer erfolgreich und das Schreiben von witzigen und individuellen Nachrichten fiel mir immer leicht.
Seit 2014 unterstütze ich Singles als Ghostwirter und habe in der Zeit nachweislich weit mehr als 300 Menschen bei deren Suche im Internet beraten, gecoacht aber auch tatkräftig unterstützt.
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Markus Dobler
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